Gem § 4 Abs 2 EStG sind Bilanzen, die nicht nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt sind oder gegen zwingende Vorschriften des EStG verstoßen, auch nach dem Einreichen beim Finanzamt zu berichtigen. Die Bilanzberichtigung setzt somit einen Fehler voraus. Der VwGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung seine Rechtsauffassung zum Fehlerbegriff nach § 4 Abs 2 EStG konkretisiert.