Nachdem erst vor einigen Jahren, nämlich mit Wirkung ab 1988, die Streichung der Werbungskostenpauschalierungen erfolgte (BGBl Nr 569/1987), hat der BM für Finanzen die Werbungskosten für Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit Verordnung vom 23. Dezember 1988 zu § 17 Abs 4 EStG 1988 nunmehr neuerlich wie folgt festgesetzt: