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Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

ArbeitsrechtEdith WeinmeierRdW 1993, 13 Heft 1 v. 1.1.1993

In vielen technischen Berufen reicht eine einschlägige Schul- oder Universitätsausbildung nicht aus, um die Anforderungen der vereinbarten Tätigkeit zu erfüllen. Wenn die ergänzende Schulung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses im Betrieb selbst erfolgt und über das gewöhnliche „training on the Job“1)1)Als bloße Schulung und daher nicht mit rückforderbaren Kosten verbunden gilt auch die betriebliche „Ausbildung“ von Berufsanwärtern freier Berufe, vgl Marhold, Die Rückforderung von Ausbildungskosten von Berufsanwärtern freier Berufe, RdW 1984, 110. hinausgeht, so besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung für eine gewisse Zeit im Betrieb zu halten und damit die Kosten dieser Ausbildung wieder dem Betrieb zuzuführen.

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