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Produkthaftung bei unterlassener Aufklärung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 7 Heft 1 v. 1.1.1993

ABGB §§ 881, 1295

Ist dem Produzenten die tatsächliche Verwendung seines Produktes in einem Bereich bekannt, trifft ihn eine Warn- und Aufklärungspflicht; er hat auf eine allenfalls beschränkte Eignung seines Produktes für diesen Bereich hinzuweisen und entsprechende Angaben über die Anwendung zu machen, allenfalls vor dem Gebrauch auf dem fraglichen Gebiet überhaupt zu warnen.

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