GebG: § 33 TP 21
KVG § 17 Abs 1
1. Eine Abtretung von GmbH-Anteilen sowie eine Zession iSd § 33 TP 21 GebG liegen nur dann vor, wenn sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft geschlossen worden sind. Folgt dem Verpflichtungsgeschäft wegen einer Vertragsverletzung (hier: Unterlassen des Erlegens des Kaufpreises) kein Verfügungsgeschäft nach, so entsteht keine Gebührenschuld.