EStG: § 2
L-VO: § 6
Aufgrund des § 6 der Liebhabereiverordnung BGBl Nr 33/1993 (im folgenden L-VO) kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Der Betrieb eines Hotels fällt eindeutig unter § 1 Abs 1 der Verordnung und ist daher umsatzsteuerrechtlich nicht als Liebhaberei einzustufen.