I. Problemstellung
Werden Wirtschaftsgüter für das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft angeschafft, so kann keine Vorsteuer abgezogen werden, weil die Leistungen nicht für das Unternehmen der Personengesellschaft ausgeführt worden sind (in diesem Sinn der Leitsatz in diesem Heft, 388, zu VwGH 20. 4. 1993, 93/14/0001). Allerdings ist der Vorsteuerabzug nicht in allen Fällen ausgeschlossen. Nutzt die Gesellschaft das Sonderbetriebsvermögen aufgrund eines entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrages, so ist der Gesellschafter als Unternehmer anzusehen und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt sowohl für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens als auch für Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, soweit diese mit dem vermieteten Sonderbetriebsvermögen zusammenhängen. Die Vorsteuer kann entgegen der jüngeren Judikatur des VwGH auch dann abgezogen werden, wenn die vereinbarte Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhält.