MRG § 29 Abs 1 Z 3 lit c
ABGB § 1114
Schließt ein Vermieter über eine Wohnung einen auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag ab und vermietet er anschließend demselben Mieter im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder auf 1 Jahr, so stellt dies eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse durch Kettenmietverträge dar, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt. Ist aber ein Verstoß gegen § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG anzunehmen, so wird das Mietverhältnis durch Ablauf der im Mietvertrag bedungenen Dauer nicht aufgelöst, sondern iSd § 1114 ABGB stillschweigend erneuert.