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Kettenmietverträge, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 365 Heft 12 v. 1.12.1993

MRG § 29 Abs 1 Z 3 lit c

ABGB § 1114

Schließt ein Vermieter über eine Wohnung einen auf 1 Jahr befristeten Mietvertrag ab und vermietet er anschließend demselben Mieter im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder auf 1 Jahr, so stellt dies eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse durch Kettenmietverträge dar, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt. Ist aber ein Verstoß gegen § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG anzunehmen, so wird das Mietverhältnis durch Ablauf der im Mietvertrag bedungenen Dauer nicht aufgelöst, sondern iSd § 1114 ABGB stillschweigend erneuert.

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