ABGB §§ 1175, 1203, 1437
Betreiben Lebensgefährten gemeinsam ein Gasthaus, gehen sie damit eine GesbR ein, weil sie sich verpflichten, durch den Einsatz ihrer Mühe zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich des Gasthausbetriebes, beizutragen. Da sie Kaufleute iSd § 1 Abs 2 Z 1 HGB sind, haften sie kraft gesetzlicher Anordnung für Schulden des GesbR solidarisch.