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Zur Haftung mehrerer Bereicherter in einer GesbR für Kondiktionen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 364 Heft 12 v. 1.12.1993

ABGB §§ 1175, 1203, 1437

Betreiben Lebensgefährten gemeinsam ein Gasthaus, gehen sie damit eine GesbR ein, weil sie sich verpflichten, durch den Einsatz ihrer Mühe zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich des Gasthausbetriebes, beizutragen. Da sie Kaufleute iSd § 1 Abs 2 Z 1 HGB sind, haften sie kraft gesetzlicher Anordnung für Schulden des GesbR solidarisch.

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