ABGB §§ 1172, 1330
Unter „Verbreiten“ einer Tatsache ist sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich zu identifizieren, zu verstehen. Schon das „technische Verbreiten“ - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - ist grundsätzlich von § 1330 ABGB erfaßt.