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Auch der Verleger „verbreitet“ iSd § 1330 ABGB

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 364 Heft 12 v. 1.12.1993

ABGB §§ 1172, 1330

Unter „Verbreiten“ einer Tatsache ist sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich zu identifizieren, zu verstehen. Schon das „technische Verbreiten“ - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - ist grundsätzlich von § 1330 ABGB erfaßt.

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