ABGB § 1063
KSchG §§ 16, 18
Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbes einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluß des Kreditnehmers Einfluß und ist er auch nicht an der Konzeption des Projekts beteiligt, so steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu.