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Zur Übertragung unselbständiger Hilfsrechte

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 362 Heft 12 v. 1.12.1993

ABGB §§ 358, 1393

Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesen abgetreten werden, sofern sie nicht ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung übergehen.

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