AngG § 27
ArbVG § 106 Abs 2
Soll die in der Verhängung einer Disziplinarstrafe durch eine Disziplinarkommission liegende einseitige Rechtsgestaltung (hier: Ausspruch der Entlassung) nur dann ausgeübt werden können, wenn der Arbeitnehmer die ihm angelasteten Verfeh-