ZustG § 17 Abs 3
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, daß ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem