JN § 99
Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klageanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klageanspruches selbst unabhängiges Vermögen voraus. Ein erst aufgrund des Ausganges des abzuführenden Prozesses allfällig sich ergebender vermögensrechtlicher Anspruch kann zu seiner Begründung nicht dienen.