Die Einräumung des Baurechts unterliegt der GrESt, jedoch nicht der USt; dies gilt unabhängig davon, ob das Baurecht gegen eine Einmalzahlung oder gegen einen laufend zu bezahlenden Baurechtszins eingeräumt wird. Baurechtzinsen sind gegebenenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, in der Literatur wird allerdings auch die Aktivierung mit dem kapitalisierten Wert des Bauzinses vertreten.