Besteht ein Vorstand aus mehreren Mitgliedern, dann richtet sich die abgabenrechtliche Haftung in erster Linie danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Dies befreit aber andere Vorstandsmitglieder nicht zur Gänze von der Haftung (VwGH 25. 9. 1992, 91/17/0134):