Auch im Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 1993 lautet § 17 Abs 2 UStG wiederum wie folgt: „Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer, ... die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet“ (siehe ÖStZ 1993, 237).
Auch im Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 1993 lautet § 17 Abs 2 UStG wiederum wie folgt: „Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer, ... die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet“ (siehe ÖStZ 1993, 237).