AnfO § 20
KO idF vor 1. 7. 2010 § 43
Zur Entscheidung über den Antrag einer Prozeßpartei auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig.
AnfO § 20
KO idF vor 1. 7. 2010 § 43
Zur Entscheidung über den Antrag einer Prozeßpartei auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig.