ABGB § 862
Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten iSd § 862 ABGB als verspätet anzusehen.
ABGB § 862
Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten iSd § 862 ABGB als verspätet anzusehen.