Das GesRÄG 1993 erleichtert durch eine eigene Regelung die Abspaltung und Aufspaltung von Kapitalgesellschaften, sodaß der Vorgang dadurch vor allem bei operativ tätigen Gesellschaften wesentlich vereinfacht wird. Hingegen ist bei Holding- oder sonstigen Besitzgesellschaften die vor dem Spaltungsgesetz gepflogene Technik der Ab- und Liquidationsspaltung (vgl Reich-Rohrwig, ecolex 1992, 700), die auch der gegenwärtigen Regelung des Art VI UmgrStG zugrunde liegt, durchaus weiterhin in Betracht zu ziehen. Trotz dieser Erleichterungen bedarf eine Spaltung aber sorgfältiger Vorbereitung und kann nicht mit einem raschen Entschluß umgesetzt werden, wie dies bei Ausgründungen oder Verschmelzungen in Konzernen möglich ist.