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Die Verwendung der Autonomen Honorar-Richtlinien im Zivilprozeß

WirtschaftsrechtThomas Klicka1)1)Die vorliegende Arbeit wurde über Anregung von Herrn RA Dr. Rudolf Zitta im Auftrag des Salzburger Instituts für juristische Information und Fortbildung erstellt.RdW 1993, 298 Heft 10 v. 1.10.1993

I. Ausgangslage

Hat ein Gericht über die Entlohnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden und wurde zwischen Klient und Anwalt keine besondere Honorarvereinbarung getroffen, so richtet sich die Höhe des anwaltlichen Entgeltsanspruchs nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und für davon nicht erfaßte Leistungen gem § 17 Abs 1 RAO nach § 1152 ABGB, wonach dem Rechtsanwalt ein „angemessenes Entgelt“ zusteht. Was unter einem „angemessenen“ Betrag konkret zu verstehen ist, liegt jedoch theoretisch wie praktisch keinesfalls klar auf der Hand, dh bei der Ermittlung des Entgeltsanspruchs bedarf es einigen Aufwands. Zunächst enthält der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessenes Entgelt“ das juristische Auslegungsproblem, welche Faktoren für die Angemessenheitsprüfung rechtlich überhaupt eine Rolle spielen, nach welchen Umständen also sich die Angemessenheit richtet. Hier haben Lehre und Rsp2)2)Vgl Krejci in Rummel, ABGB2 II Rz 24 ff zu § 1152; OGH JBl 1955, 122; EvBl 1964/401. zu der naheliegenden, wenngleich wenig konkreten Formel gefunden, daß unter angemessenem Entgelt jenes Entgelt zu verstehen ist, „das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht“, ergibt. Das Gericht hat also festzustellen, was unter vergleichbaren Umständen für die erbrachte Leistung üblicherweise bezahlt wird. Das ist das Beweisthema, wenn über die Angemessenheit der Höhe des Anwaltshonorars prozessiert wird. Die Feststellung dessen, was unter vergleichbaren Umständen gilt, stößt aber ihrerseits wiederum auf Schwierigkeiten für den Richter, weil er häufig nicht selbst beurteilen kann, was in vergleichbaren Fällen an Entgelt üblicherweise vereinbart wird. Schwierigkeiten bei der Tatsachenfeststellung infolge mangelnder Fachkunde des Gerichts sind aber etwas durchaus Häufiges, und es gibt dafür das Beweismittel des Sachverständigenbeweises nach den §§ 351 ff ZPO. Das bedeutet, daß der Richter eine mit besonderer Sachkunde ausgestattete Person beizieht, mit deren Hilfe die Tatsachenfeststellungen (hier: über die in vergleichbaren Fällen üblichen Entgeltsummen) getroffen werden können. Dieser Weg der Einholung eines individuellen Sachverständigengutachtens steht also dem Gericht - abgesehen von den Fällen des § 273 ZPO - jedenfalls offen.

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