EStG § 16
Steht der Steuerpflichtige in Berufsausbildung (hier: Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärter), beabsichtigt er, den Beruf anschließend am Familienwohnsitz auszuüben und trifft er schon entsprechende Vorbereitungen für die Zeit nach dem Berufsabschluß, so ist auch eine doppelte Haushaltsführung für die Dauer von vier Jahren vertretbar.