EStG § 4 Abs 4
Wird durch einen einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd- und teils mit Eigenmitteln beglichen, so sind die Zinszahlungen nur anteilig abziehbar. Einen Grundsatz, daß vorrangig die auf den privat genutzten Teil des Grundstücks entfallende Kaufpreisschuld getilgt wird, gibt es nicht.