EStG 1972: § 23 a
Es steht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Konkursverfahrens fest, inwieweit Verluste iSd § 23 a EStG 1972 mit Gewinnen bzw Veräußerungsgewinnen nicht verrechnet werden können. Für die Verlustverrechnung mit Veräußerungsgewinnen und die Umwandlung der noch nicht verrechneten Verluste in ausgleichs- bzw vortragsfähige Verluste ist es nicht von Bedeutung, ob nach der Konkurseröffnung eine ordnungsgemäß geführte Buchhaltung vorliegt.