GewO 1994 § 94 Z 17
UWG § 1
Der Pressefotograf darf das Ergebnis seiner gewerblichen Tätigkeit - das Foto - nur an Zeitungen und Zeitschriften bzw an Presse(bild-)agenturen, nicht aber an sonstige Käufer oder Auftraggeber abgeben; eine wettbewerbsrechtlich vorwerfbare Überschreitung seiner Befugnis liegt daher nur dann vor, wenn er einen abweichenden Verwendungszweck durch seinen Vertragspartner gekannt oder mit diesem gar in bezug darauf zusammengespielt hat.