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Umfang der (gewerberechtlichen) Befugnis des Pressefotografen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 308 Heft 9 v. 1.9.1992

GewO 1994 § 94 Z 17

UWG § 1

Der Pressefotograf darf das Ergebnis seiner gewerblichen Tätigkeit - das Foto - nur an Zeitungen und Zeitschriften bzw an Presse(bild-)agenturen, nicht aber an sonstige Käufer oder Auftraggeber abgeben; eine wettbewerbsrechtlich vorwerfbare Überschreitung seiner Befugnis liegt daher nur dann vor, wenn er einen abweichenden Verwendungszweck durch seinen Vertragspartner gekannt oder mit diesem gar in bezug darauf zusammengespielt hat.

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