ABGB §§ 871, 933, 1435
HGB §§ 383 ff
Der Kommissionär handelt pflichtwidrig, wenn er das Ausführungsgeschäft ohne Zustimmung des Kommittenten storniert; er darf daher die Rücktrittserklärung des Erwerbers des Kommissionsgutes nicht aus bloßen Kulanzgründen akzeptieren. Dem Kommissionär steht gegenüber dem Kommittenten ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB nur dann zu, wenn eine Stornierung des Ausführungsgeschäftes unvermeidlich war.