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Rückabwicklung bei Kunstauktion: Pflichten des Kommissionärs

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 307 Heft 9 v. 1.9.1992

ABGB §§ 871, 933, 1435

HGB §§ 383 ff

Der Kommissionär handelt pflichtwidrig, wenn er das Ausführungsgeschäft ohne Zustimmung des Kommittenten storniert; er darf daher die Rücktrittserklärung des Erwerbers des Kommissionsgutes nicht aus bloßen Kulanzgründen akzeptieren. Dem Kommissionär steht gegenüber dem Kommittenten ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB nur dann zu, wenn eine Stornierung des Ausführungsgeschäftes unvermeidlich war.

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