IPrämG: § 2
EStG §§ 6, 10
Das Vorliegen des Tatbestandes der Anschaffung eines selbständig bewertbaren Wirtschaftsgutes in Form eines Rechtes wird nur dann bejaht werden können, wenn der wirtschaftliche Nutzen, den der Rechtserwerber anstrebt, ohne weitere vertragliche Abmachungen herbeigeführt werden kann. Mit der Einräumung des Rechtes, in der Zukunft günstige Mietverträge abschließen zu können (Erwerb sog Bereitstellungsrechte), wird noch kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut geschaffen.