BewG §§ 57, 59
Der Gerichtshof stimmt mit Lehre und Rechtsprechung zum österr aber auch zum dt BewG überein, wonach Grundstücke und Grundstücksteile, die eine wesentliche Grundlage für den Betrieb einer Personengesellschaft bilden, dh diesem ausschließlich und unmittelbar dienen, auch dann zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft zählen, wenn sie einem oder mehreren Gesellschaftern gehören.