EStG § 5
RLG: § 198 Abs 6
Ein lediglich durch Schätzung bestimmbarer Zeitraum ist nicht „bestimmt“. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlagegutes ist daher keine „bestimmte Zeit“ im Sinn der Rechnungsabgrenzungen.
EStG § 5
RLG: § 198 Abs 6
Ein lediglich durch Schätzung bestimmbarer Zeitraum ist nicht „bestimmt“. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlagegutes ist daher keine „bestimmte Zeit“ im Sinn der Rechnungsabgrenzungen.