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Nutzungsdauer ist keine „bestimmte Zeit“ für Rechnungsabgrenzung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1992, 292 Heft 8 v. 1.8.1992

EStG § 5

RLG: § 198 Abs 6

Ein lediglich durch Schätzung bestimmbarer Zeitraum ist nicht „bestimmt“. Die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlagegutes ist daher keine „bestimmte Zeit“ im Sinn der Rechnungsabgrenzungen.

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