KStG § 8
EStG §§ 16, 27
Setzt der Gesellschafter einer GmbH ein von dieser zu unüblichen niedrigen Zinsen aufgenommenes Darlehen zur Anschaffung anderer Kapitalanlagen ein, und wird der Vorteil niedriger Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft, so ist dieser Vorteil als Werbungskosten bei den aus den Kapitalanlagen erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen.