I. Einleitung
Häufig sieht das Gesetz als ein Mittel zur Beseitigung nachteiliger Wirkungen verbotener Handlungen die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Urteilsveröffentlichung vor, insbesondere im Wettbewerbsrecht (§ 25 UWG, § 5 ZugG), aber auch in anderen, namentlich in verwandten Rechtsbereichen (zB § 85 UrhG; § 149 PatG, § 54 MSchG). Zur Durchsetzung solcher gerichtlich angeordneter Veröffentlichungen statuiert § 46 Abs 1 Z 2 MedG eine - im folgenden noch näher zu untersuchende - öffentlich-rechtliche Pflicht des Medieninhabers zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgelts. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen.