Wird ein Unternehmen veräußert, das in einem § 1 Abs 1 MRG oder § 20 Abs 1 WGG unterfallenden Mietobjekt betrieben wird, so kann der Vermieter vom Unternehmenserwerber „die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag“ begehren (§ 12 Abs 3 MRG).