Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (BGBl 1955/125) wurde mit dem Bundesgesetz vom 28. 6. 1991 (BGBl 1991/340) in wesentlichen Punkten abgeändert. Die Intention dieser Novelle lag darin, neben den bereits zulässigen Gesellschaftsformen der AG, GmbH, OHG und KG den Wirtschaftstreuhändern auch die neue Gesellschaftsform des EGG einzuräumen. Diese Absicht des Gesetzgebers ist ausdrücklich im Bericht des Justizausschusses festgehalten.