GewStG: § 7 Z 1
Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, bleibt bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld. Daran ändert weder das Heranrücken noch die Vereinbarung einer vorzeitigen Tilgung etwas. Entsprechendes gilt, wenn der ursprünglich mit Hilfe eines Kredites finanzierte Gegenstand nicht mehr dem Betriebsvermögen angehört (hier: Verkauf einer fremdfinanzierten Beteiligung).