EStG § 27
KStG § 8
Überläßt eine Kapitalgesellschaft (hier: Betriebskapitalgesellschaft nach Betriebsaufspaltung) dem Gesellschafter die aus der Weitergabe eines Nutzungsrechts an einer ungeschützten Erfindung herrührenden Vergütungen, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.