EStG § 16 Abs 1 Z 7, § 20
Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft
Seite 258
EStG § 16 Abs 1 Z 7, § 20
Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft
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