AngG § 39 Abs 1
Gem § 39 Abs 1 AngG ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen, nicht aber, diese Tätigkeit zu beurteilen.