IESG § 1 Abs 6 Z 3
Verfügt ein Gesellschafter einer GmbH über eine Minderheitsbeteiligung von 37,5 % und räumt ihm der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Festlegung höherer Quoren für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Angelegenheiten eine Sperrminorität ein, dann kommt dem Gesellschafter kein beherrschender Einfluß iSd § 1 Abs 6 Z 3 IESG zu.