AngG § 27 Z 4
Bei Fehlen sowohl einer Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitverteilung als auch einer individuellen Arbeitszeitvereinbarung ist eine Verlegung der Arbeitszeit durch Weisung des Arbeitgebers jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um eine sachlich gerechtfertigte und zumutbare geringfügige Abänderung handelt.