UrlG § 9 Abs 1 Z 4 und 5
1. Für die Entstehung des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 Z 5 UrlG ist nicht der Zeitpunkt der Kündigung oder der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung, sondern der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.