ABGB § 879
BPG § 7 Abs 4, Art V
Die Regelung des § 7 Abs 4 BPG über die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen gilt nur für Beiträge, die für „neue“ (nach Inkrafttreten des BPG erworbene) Anwartschaften geleistet wurden; die Verfallbarkeit „alter“ Beiträge richtet sich hingegen nach altem Recht. Danach ist eine Bestimmung über den Verfall von Arbeitnehmerbeiträgen zur Altersversorgung als sittenwidrig und daher nichtig anzusehen.