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Nachweis des Bedingungseintritts bei Exekutionstitel (vollstreckbarer Notariatsakt)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 242 Heft 7 v. 1.7.1992

EO § 7 Abs 2

NO § 3 Abs 2

Ist die im Titel (Notariatsakt) enthaltene Verpflichtung vom Eintritt einer Bedingung abhängig, ist deren Eintritt nur bei einer aufschiebenden Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen; bei der auflösenden Bedingung ist es nicht Sache der betreibenden Partei, den Bedingungseintritt - der ja den Anspruch vernichtet hat - zu beweisen; diesen Nachweis hat vielmehr die verpflichtete Partei mittels Oppositionsklage zu erbringen. Im Zweifel ist aber die aufschiebende Wirkung als gewollt anzusehen.

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