EO § 7 Abs 2
NO § 3 Abs 2
Ist die im Titel (Notariatsakt) enthaltene Verpflichtung vom Eintritt einer Bedingung abhängig, ist deren Eintritt nur bei einer aufschiebenden Bedingung durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen; bei der auflösenden Bedingung ist es nicht Sache der betreibenden Partei, den Bedingungseintritt - der ja den Anspruch vernichtet hat - zu beweisen; diesen Nachweis hat vielmehr die verpflichtete Partei mittels Oppositionsklage zu erbringen. Im Zweifel ist aber die aufschiebende Wirkung als gewollt anzusehen.