ABGB: §§ 860, 1313 a
Der Auslober ist jedenfalls berechtigt, von institutionellen Regeln (hier: Wettbewerbsordnung für Architekten, herausgegeben von der Bundesingenieurkammer) abweichende Bedingungen für die Preisvergabe auch bei grundsätzlicher Bezugnahme auf die institutionellen Regeln aufzustellen.