IPRG § 2 Abs 3 Z 4
EStG §§ 10, 24
1. Bei einem Produktionsunternehmen (hier: Erzeugung von Bettfedern) gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen das Betriebsgebäude (bzw Rechte an den Betriebsgebäuden), maschinelle Anlagen und Einrichtungen, nicht hingegen eine Beteiligung, die die Erschließung von Rohstoffquellen erleichtert.