Schließt der Mieter mit dem Vermieter einen Mietvertrag auf bestimmte Dauer und zahlt er die Miete monatlich, dann steht ihm dafür ein Investitionsfreibetrag (IFB) - selbstverständlich - nicht zu. Leistet der Mieter die Miete für die gesamte Mietdauer über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr als Vorleistung sofort, dann kann er davon - nicht mehr selbstverständlich, aber mit Duldung der Finanzverwaltung - einen Investitionsfreibetrag jedenfalls dann geltend machen, wenn das Mietrecht durch Untervermietung als Einkunftsquelle dient (Nolz/Loukota, ESt2, Tz 138 Abs 4, ohne Einschränkung auf eine Einkunftsquelle). Der Investitionsfreibetrag steht nur dann nicht zu, wenn die Mietvorauszahlung im Fall der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses anteilsmäßig zurückzuzahlen ist.