IPRG §§ 41, 42
Beim Abschluß von Time-sharing-Verträgen steht - selbst wenn sie sich ausschließlich auf österreichische Hotels beziehen - nicht umfassender Mieterschutz, sondern - wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken - das Bedürfnis nach Rücktrittsrechte umfassendem Konsumentenschutz im Vordergrund; sie sind deshalb kollisionsrechtlich nicht nach § 42 IPRG, sondern nach § 41 IPRG zu beurteilen.