KStG § 8
1. Getrennt abgeschlossene Verträge und sonstige Rechtsvorgänge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz getrennter Vereinbarungen eine einheitliche Regelung beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Vorgängen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.