EStG 1972: § 26 Z 7
UStG § 13 Abs 2
1. Als Dienstort iSd § 26 Z 7 EStG 1972 ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. Der Dienstort fällt mit dem Betriebsort des Arbeitgebers dann nicht zusammen, wenn die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt. Das Tätigwerden an einer derartigen Arbeitsstelle ist daher keine Dienstreise.