EStG §§ 19, 30
Abweichend von § 19 EStG sind vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßte Werbungskosten - ebenso wie Anschaffungs- oder Herstellungskosten - erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt.